Beruf & Krebs

Beruf & Krebs

Krebs und Berufstätigkeit

Rechtliche und finanzielle Aspekte für Arbeitnehmer:innen

Die Diagnose Krebs und eine damit assoziierte langwierige Behandlung wecken bei angestellten Betroffenen unter Umständen die Sorge vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Unterliegt ein:e Arbeitnehmer:in jedoch den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes, ist eine Kündigung aufgrund einer Erkrankung nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In einem Arbeitsverhältnis hat ein:e Arbeitnehmer:in der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Arbeitnehmer:innen eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Arbeitgeber:innen sind berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Allerdings müssen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin nicht die Art Ihrer Erkrankung mitteilen.

Nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes steht Arbeitnehmer:innen eine Entgeltfortzahlung für ein und dieselbe Erkrankung bis zu sechs Wochen im Jahr zu. Ein:e Arbeitnehmer:in behält diesen Entgeltfortzahlungsanspruch für weitere sechs Wochen wegen erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung, wenn

  • er oder sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Solange die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Leistungen wegen einer die Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz schuldet, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Erkrankung arbeitsrechtlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Eine Kündigung kann aber grundsätzlich auch während der Krankschreibung und Entgeltfortzahlung ausgesprochen werden.

Spezialfall Berufskrankheit

Besteht der Verdacht, dass eine Erkrankung möglicherweise auf eine berufliche Ursache zurückzuführen ist, muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin beziehungsweise eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt dies an den zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Handelt es sich um eine formal als Berufskrankheit anerkannte Erkrankung und steht sie im ursächlichen Zusammenhang mit einer dem Versicherungsschutz unterfallenden beruflichen Tätigkeit, können Patient:innen bestimmte Leistungen wie z. B. Verletztengeld von ihrer Berufsgenossenschaft erhalten.

Eine komplette Liste der formal anerkannten Berufskrankheiten hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Wurde eine Krebserkrankung als Berufskrankheit anerkannt, erhalten Sie von der Berufsgenossenschaft bestimmte Leistungen. Welche das in Ihrem Fall sind, können Sie direkt bei Ihrer Berufsgenossenschaft erfragen.

Ihr Anspruch auf Krankengeld

Nach sechs Wochen gesetzlicher Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin erhalten gesetzlich Krankenversicherte Krankengeld. Dieses beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Bruttoeinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Grenze: Beitragsbemessungsgrenze), und darf 90 % des nach § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

Diese Art der Bemessung der Höhe des Krankengeldes kann sich ändern, wenn sich der Status der Patientin oder des Patienten ändert, wenn sie oder er z. B. nicht mehr in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht. Das Krankengeld wird wegen derselben Erkrankung maximal über einen Zeitraum von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren ausgezahlt. Für privat Versicherte gilt die im Vertrag individuell vereinbarte Krankentagegeldregelung.

Spezielle Regelungen für Selbstständige

Für Selbstständige kann eine längere Auszeit die berufliche Existenz gefährden. Aber auch sie können einen Anspruch auf Krankengeld oder Krankentagegeld haben, wenn sie vor Eintritt der Erkrankung für einen entsprechenden Versicherungsschutz gesorgt haben.

Die (Schwer-)Behinderteneigenschaft und der (Schwer-)Behindertenausweis

Nach § 2 Abs. 1 des 9. Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen können bei einer Krebserkrankung vorliegen.

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Ab einem anerkannten Behindertengrad von 50 % oder mehr kann ein behinderter Mensch zudem einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und den Grad der Behinderung beantragen. Der Ausweis kann Ihnen in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung einige Vorteile bringen, z. B.

  • Steuererleichterungen
  • Anspruch auf mehr Urlaubstage
  • Freistellung von Mehrarbeit
  • Mobilitätsleistungen
  • Eintrittsermäßigungen (z.B. im Theater, Schwimmbad).

Den Antrag für einen Ausweis stellen Sie bei Ihrem lokal zuständigen Versorgungsamt bzw. bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Kontaktdaten des Versorgungsamtes oder der zuständigen Behörde können Sie leicht über das Bürgeramt erfragen oder unter www.versorgungsaemter.de für Ihren Stadtkreis heraussuchen. Krebsberatungsstellen können Ihnen beim Ausfüllen des Antrages behilflich sein.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderungsrente

Kann Ihre Erwerbsfähigkeit weder durch medizinische Behandlung noch durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden, können für Sie Leistungen aus einer Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen. Voraussetzung für eine volle Erwerbsminderungsrente ist unter anderem, dass Sie aufgrund der Behinderung/Krankheit auf unabsehbare Zeit in keiner denkbaren Tätigkeit drei Stunden oder mehr täglich arbeiten können und die gesetzliche Rentenversicherung dies festgestellt hat. Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn Sie aufgrund der Behinderung/Krankheit auf unabsehbare Zeit in keiner denkbaren Tätigkeit sechs Stunden oder mehr täglich arbeiten können.

Im Rahmen der Restleistungsfähigkeit besteht jedoch die Verpflichtung, jede zumutbare Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, auch aus einem anderen Berufsfeld als dem erlernten. Da sich die Regelung von Fall zu Fall unterscheidet, sollte unbedingt eine individuelle Beratung in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.


Bei Fragen zu Ihren Leistungsansprüchen können Sie sich an eine Sozialberatungsstelle in Ihrer Nähe wenden, beispielsweise an Kliniksozialdienste oder Krebsberatungsstellen. Weitere Informationen rhalten Sie im blauen Ratgeber „Wegweiser zu Sozialleistungen“ der deutschen Krebshilfe. Eine Broschüre rund um das Thema Behindertenausweis und Arbeit finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Selbstständige müssen selbst vorgesorgt haben

Wenn neben der Gesundheit die berufliche Existenz gefährdet ist

Was bei angestellten Betroffenen die Angst vor der Kündigung ist, ist für Freiberufler:innen und Selbstständige die schiere Existenzbedrohung. Doch auch diese Berufsgruppen können den gleichen Anspruch auf Krankengeld erwerben, wenn sie rechtzeitig und umfassend vorgesorgt haben.

Selbstständig Beschäftigte und freiberuflich Tätige haben im Krankheitsfall ein besonders hartes Los zu tragen. Wenn ihr Geschäft aufgrund einer Erkrankung für längere Zeit stillsteht, müssen sie praktisch von null wieder anfangen.

Finanziell können Freiberufler:innen und Selbstständige aber für den Fall einer Erkrankung vorsorgen. Das kann z. B. über spezielle Tarife der privaten Krankenversicherungen erfolgen. Der Nachteil hierbei ist, dass als Bemessungsgrundlage für den Tarif das zu versichernde Risiko herangezogen wird. Je nach Alter, Gesundheitszustand und Umfang des Versicherungsschutzes wird der Beitrag entsprechend höher – und zwar unabhängig davon, wie sich die Einkommenssituation in der Selbstständigkeit entwickelt. Private Anbieter können aufgrund bestimmter Vorerkrankungen die Aufnahme in die Versicherung oder die Versicherung spezieller Risiken verweigern. Auch müssen Familienangehörige extra versichert werden.

Krebspatientin lächelt

Mangels gesetzlicher Lohnfortzahlung für den Krankheitsfall ist in der Selbstständigkeit insbesondere eine Verdienstausfallversicherung wichtig. Sie wird auch als Krankentagegeldversicherung bezeichnet. Die Höhe des vereinbarten Krankentagegelds und eine eventuelle Karenzzeit können vertraglich vereinbart werden. Eine Berufsunfähigkeit muss extra versichert werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung so synchronisiert sind, dass nicht beide mit Verweis auf die jeweils andere die Leistung verweigern.

Viele Freiberufler:innen und Selbstständige leben allerdings mit einem geringen Jahreseinkommen. An eine private Krankenversicherung ist damit nicht zu denken. In solchen Fällen kann eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung eine Option sein. Familienangehörige sind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Der Beitrag richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V) und berücksichtigt so in gewissem Maße finanzielle Schwankungen in der Selbständigkeit.

In der gesetzlichen Krankenkasse gilt gleiches Recht für alle

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kann mit privaten Zusatzversicherungen ergänzt werden. Für diese sind dann wiederum Alter und Gesundheitszustand relevant.

In der gesetzlichen Krankenkasse kann auch ein Anspruch auf Krankengeld erworben werden. Der allgemeine Beitragssatz beträgt in diesem Fall 14,6 % von den nach SGB V beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Mit diesem Satz können Versicherte ab der siebten Woche (43. Kalendertag) der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld durch entsprechende Wahlerklärung gegenüber ihrer Kasse erwerben. Die Einzelheiten, insbesondere die Höhe, richten sich nach den Vorschriften des SGB V.

Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung zum reduzierten Beitragssatz von 14,0 % kann ein Anspruch auf Krankengeld nur über einen Wahltarif oder über eine private Zusatzversicherung erworben werden. Die Wahltarife der GKV können das Krankengeld erhöhen bzw. können die Zahlung schon vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit ermöglichen. Die Krankengeld-Tarife sind mit privaten Krankenzusatzversicherungen vergleichbar, binden Versicherte aber für mindestens drei Jahre an Kasse und Wahltarif.

Bevor man sich für eine individuelle Lösung mit GKV-Wahltarifen oder privater Krankentagegeldversicherung entscheidet, sollten die Beitragskosten auf jeden Fall genau durchkalkuliert werden. Berufsunfähigkeit ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgedeckt.

  • Bei Fragen zu Ihren Leistungsansprüchen können Sie sich an eine Sozialberatungsstelle in Ihrer Nähe wenden, beispielsweise an Kliniksozialdienste oder Krebsberatungsstellen.
  • Weitere Informationen erhalten Sie auch im blauen Ratgeber „Wegweiser zu Sozialleistungen“ der deutschen Krebshilfe.
  • Sie finden auch auf dieser Website weitere Hinweise zu möglichen Kostenträgern.
  • Zum Thema private Krankentagegeldversicherung gibt der Verband der Privaten Krankenversicherung hier erste Informationen.
Broschüren und Informationsmaterial zum Download
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Referenzen

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